Abstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen auch auf Bestandsspielhallen anzuwenden (1 Besucher)

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Wie in verschiedenen anderen Landesglücksspielgesetzen ist auch in Baden-Württemberg ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zwischen Kinder- und Jugendeinrichtungen und Spielhallen vorgesehen (§ 42 Abs. 3 LGlüG).

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