Schon ansässiges erlaubtes Glücksspielangebot in einem Gebäudekomplex ist privilegier (1 Besucher)

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Schon ansässiges erlaubtes Glücksspielangebot in einem Gebäudekomplex ist privilegier

Die Ansiedlung von Stellen zur Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine glücksspielrechtlich erlaubte Spielhalle oder Spielbank befindet, ist unzulässig.


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