Spielhallen benötigen in NRW keine Erlaubnis mehr nach § 33i GewO (1 Besucher)

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Spielhallen benötigen in NRW keine Erlaubnis mehr nach § 33i GewO

Das Oberverwaltungsgericht hat gestern für das nordrhein-westfälische Landesrecht geklärt, dass für Errichtung und Betrieb einer Spielhalle nur noch eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Landesausführungsgesetz erforderlich ist.

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